Inlandsstudien:
- Inlands-, Auslands- und Fernstudien, sofern es sich dabei um ein ordentliches Bachelor-, Masterstudium und Diplomstudium handelt. Ein Doktoratsstudium wird nur gefördert, wenn es sich hierbei um ein Diplomstudium der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin handelt, das mit dem akademischen Grad „Doktor/in“ der jeweiligen Fachrichtung abschließt.
- Nicht gefördert werden PhD-Studien, Universitäts- oder Hochschullehrgänge, Lehrgänge universitären Charakters oder Lehrgänge zur Weiterbildung.
- Inlandsstudien: Folgende Inlandsstudien werden gefördert, wobei Anspruchsberechtigte a) und b) nur eine AK-Beihilfe erhalten, wenn kein Anspruch auf eine Studienbeihilfe des Bundes nach StudFG besteht
- Studium an einer öffentlich anerkannten Universität (vgl. UG 2002) oder an einer Privatuniversität, die nach den Bestimmungen des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes oder den zuvor geltenden Bestimmungen des UniAkkG anerkannt ist.
- Akkreditierter Fachhochschulstudiengang an einer Fachhochschule (vgl. FHStG) oder ein Studium an der Pädagogischen Hochschule oder an einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule
- Hauptstudiengang an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht.
- Studium an einer medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie.
Auslandsstudien:
- Die AK fördert3.5 Auslandssemester (mind. 1 Monat, max. 4 Semester), die im Rahmen eines Inlandsstudiums durchgeführt werden und bei denen es sich um einen anerkannten Studienteil des inländischen Studiums handelt.
- Ein Vollzeitstudium an einer anerkannten Hochschule im EWR-Raum oder in der Schweiz.
- Fernstudien: Folgende Fernstudien werden gefördert, wobei Anspruchsberechtigte a) und b) nur eine AK-Beihilfe erhalten, wenn kein Anspruch auf eine Studienbeihilfe des Bundes nach StudFG besteh
- Fernstudien an einer österreichischen Hochschule oder Fernstudien, die in Kooperation mit einer anerkann-ten österreichischen Erwachsenenbildungseinrichtung oder öffentlichen Schule durchgeführt werden.
- Fernstudien an der Fernuniversität in Hagen
- Generell: Gefördert werden nur ordentliche Studierende; Es wird nur ein Studium gefördert; Die Abschlussorientiertheit muss ab dem 3. Semester durch zwei Prüfungen in einem oder den beiden vorausgegangenen Semestern nachgewiesen werden.
a) Studierende, wenn mindestens ein Elternteil/gesetzlicher Vertreter zum Zeitpunkt der Antragstellung in Tirol AK-zugehörig ist und entweder Arbeiterkammerumlage in Tirol entrichtet oder in den letzten vier Jahren mindestens zwei Jahre in Tirol arbeiterkammerumlagepflichtig war
b) Kinder von ehemaligen AK-zugehörigen PensionistInnen
c) Studierende, die zum Zeitpunkt der Antragstellung AK-umlagepflichtig in Tirol beschäftigt sind (mindestens sechs Monate durchgängig) oder in den letzten vier Jahren mindestens zwei Jahre in Tirol arbeiterkammerumlagepflichtig beschäftigt waren.
AK-Bildungsbeihilfen für Inlandsstudien und für Fernstudien werden für Anspruchsberechtigte a) + b) nur gewährt, wenn
- wenn die Studentin/der Student über 30 Jahre ist
- oder wenn ein negativer Bescheid von Seiten der Studienbeihilfenbehörde vorliegt.
Kinder von (ehemaligen) AK-Mitgliedern a)+b)
- Bei Anspruchsberechtigten, die ein Inlandsstudium oder Fernstudium absolvieren, darf das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen der Eltern/gesetzlichen Vertreter die Einkommensgrenze von 1.710,00 EUR bei einem Kind nicht übersteigen.
- Bei Anspruchsberechtigten, die ein Auslandsstudium absolvieren, darf das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen der Eltern/gesetzlichen Vertreter die Einkommensgrenze von 2.070,00 EUR bei einem Kind nicht übersteigen.
- Der Steigerungsbetrag für jedes weitere Kind für das Familienbeihilfe bezogen wird, beträgt 255,00 EUR -
- Der Steigerungsbetrag für die auswärtige Unterbringung des Anspruchsberechtigten während des gesamten Ausbildungsjahres beträgt 370,00 EUR.
- Sofern der zweite Elternteil/Lebensgefährte im gemeinsamen Haushalt lebt und berufstätig ist, wird ein einmaliger Steigerungsbetrag von 200,00 EUR wirksam.
Studierende AK-Mitglieder c)
- Es wird nur das Einkommen der Antragstellerin/des Antragstellers berücksichtigt.
- Bei einem Inlandsstudium oder Fernstudium darf das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen die Einkommens-grenze von 1.510,00 EUR nicht übersteigen.
- Der Steigerungsbetrag für die auswärtige Unterbringung des An-spruchsberechtigten während des gesamten Ausbildungsjahres beträgt 370,00 EUR.
- Bei Anspruchsberechtigten, die ein Auslandsstudium absolvieren, darf das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen die Einkommensgrenze von 1.870,00 EUR nicht übersteigen.
Hinweis: Es darf kein Anspruch auf die Studienbeihilfe des Bundes bestehen.
- Beihilfe bei Inlands- und Fernstudien: einkommensgestaffelt zwischen 300,00 EUR und 690,00 EUR pro Studienjahr (Winter- und Sommersemester)
- Beihilfe Auslandsstudien: einkommensgestaffelt zwischen 340,00 EUR und 850,00 EUR pro Studienjahr (Winter- und Sommersemester)
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol
Bildungspolitische Abteilung
Maximilianstraße 7
6010 Innsbruck
Tel.: 0800/22 55 22-1515
Fax: 0512/5340-1559
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: http://www.ak-tirol.com
Antragsschluss für das laufende Studienjahr ist der 31.08.
Pro Studienjahr kann nur ein Antrag eingereicht werden.
Eine Antragstellung für ein zurückliegendes Studienjahr ist nicht möglich.