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Ausbildungsbeihilfe des Landes Tirol
Tirol
  • Förderung beruflicher Aus- und Weiterbildung bei einem anerkannten Bildungsträger durch einen Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten für die Dauer der beruflichen Bildungsmaßnahme
  • Nicht förderbar ist der Besuch von Schulen, Hochschulen, (Privat)Universitäten, sowie damit vergleichbaren Bildungseinrichtungen mit Öffentlichkeitsrecht.
  • ArbeitnehmerInnen und freie DienstnehmerInnen, die zum Zwecke der beruflichen Qualifizierungsmaßnahme ihr Arbeitsverhältnis aufgelöst oder karenziert haben
  • ArbeitnehmerInnen, freie DienstnehmerInnen und öffentlich-rechtlich Bedienstete, die in einem aufrechten Arbeitsverhältnis die Arbeitsverpflichtung zum Zwecke der beruflichen Qualifizierungsmaßnahme reduziert haben
  • WiedereinsteigerInnen
  • ordentlicher Wohnsitz oder Beschäftigungsort in Tirol
  • Nachweis eines vorhergehenden Beschäftigungsverhältnisses
  • Die Aus- bzw. Weiterbildung muss mindestens zwei Monate und darf maximal drei Jahre dauern.
  • Die Wochenstundenanzahl muss mindestens 15 Stunden betragen.
  • Das monatliche Netto-Haushaltseinkommen darf eine in der Richtlinie festgelegte Obergrenze nicht überschreiten (z. B. 1.900,00 EUR für einen Einpersonenhaushalt, 2.700,00 EUR für einen Zweipersonenhaushalt, 2.900,00 EUR für einen Dreipersonenhaushalt, zuzüglich einem Steigerungsbetrag von 200,00 EUR für jede weitere Person).
  • Hinweis: Personen, die ein Fachkräftestipendium des AMS erhalten, kann für diese Ausbildung keine Ausbildungsbeihilfe zuerkannt werden.
  • Für Bildungsmaßnahmen, die länger als zwei Jahre dauern oder mehr als 3.000,00 EUR kosten, kann als weitere Förderungsvoraussetzung der Nachweis einer vorangegangenen bildungsanbieterunabhängigen Bildungs- und Berufsberatung verlangt werden.

Die Höhe der Förderung bemisst sich nach der Höhe des Einkommensverlustes und nach der Dauer der vorangegangenen Beschäftigung und beträgt:

  • 35 % des Einkommensverlustes bis maximal 350,00 EUR pro Monat bei vorheriger Beschäftigung von mindestens vier Jahren
  • 30 % des Einkommensverlustes bis maximal 300,00 EUR pro Monat bei vorheriger Beschäftigung von mindestens sechs Monaten bis vier Jahren
  • 150,00 EUR für WiedereinsteigerInnen

Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Gesellschaft und Arbeit
Meinhardstraße 16
6020 Innsbruck
Tel.: 0512/508-7871
Fax: 0512/508-747805
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: http://www.tirol.gv.at
Kontakt:
Petra Kaltenegger
Tel.: 0512/508-7876

Erstansuchen sind spätestens zwei Monate nach Beginn der Bildungsmaßnahme, Folgeansuchen spätestens einen Monat nach Beginn des nächsten Ausbildungsjahres online einzureichen.

Für Bildungsmaßnahmen, die länger als ein Jahr dauern, ist für jedes Ausbildungsjahr ein neuer Förderantrag zu stellen.

Der Antrag muss vor Fristende beim Amt der Tiroler Landesregierung eingelangt sein.
Für später einlangende Ansuchen wird eine Förderung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages gewährt.

Diese Richtlinie des Landes Tirol tritt am 01.01.2020 in Kraft und gilt bis 31.12.2024.

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