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NÖ Bildungsförderung – Sonderprogramm Fachkräfteinitiative Pflege und Soziales
Niederösterreich

Umschulung und/oder der berufsbezogenenen Weiterbildung auf/in folgende Berufe:

  • Sozialpädagogin/Sozialpädagoge
  • HeimhelferIn
  • SozialbetreuerIn in der Altenarbeit
  • SozialbetreuerIn in der Familienarbeit
  • SozialbetreuerIn für Menschen mit Behinderung
  • PflegeassistentIn
  • PflegefachassistentIn
  • OrdinationsassistentIn
  • ArbeitnehmerInnen in der Privatwirtschaft
  • ArbeitnehmerInnen, die Kinderbetreuungsgeld beziehen
  • ArbeitnehmerInnen, die Weiterbildungsgeld beziehen
  • WiedereinsteigerInnen bis höchstens fünf Jahre nach Ende einer Karenz, die keine Leistung vom AMS erhalten bzw. erhalten haben
  • öffentlich Bedienstete in handwerklicher Verwendung (z. B. Tischlerei, Elektronik, Straßeninstandhaltung etc.)
  • Puncto Staatsbürgerschaft:
    • a) österreichische StaatsbürgerInnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind
    • b) Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist
    • c) Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel - “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufent haltstitel gemäß § 49 NA
    • d) österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer StaatenDer Hauptwohnsitz muss sich seit mindestens sechs Monaten vor Kursbeginn in Niederösterreich befinden.
  • Der Hauptwohnsitz muss sich seit mindestens sechs Monaten vor Kursbeginn und während der gesamten Kursdauer in Niederösterreich befinden.
  • Die Bildungsmaßnahme muss der berufsspezifischen Weiterbildung dienen und bei einem zertifizierten bzw. anerkannten Bildungsträger absolviert werden: z. B. CERT NÖ bzw. Ö CERT
  • Eine Förderung erfolgt nur von den persönlich entstandenen Kurskosten abzüglich von Dienstgeber- oder sonstigen Zuschüssen.
  • Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist die gesamte Dauer der Weiterbildungsmaßnahme während der aufrechten Elternkarenz zu absolvieren. Ein Eintritt in die Erwerbstätigkeit ist jederzeit möglich.
  • Zwischen Kinderbetreuungsgeldbezug und Weiterbildungsgeldbezug muss ein Zeitraum von mindestens 18 Monaten liegen.
  • Für die Inanspruchnahme einer Förderung ist die Absolvierung der Bildungsmaßnahme (davon mindestens 75%ige Anwesenheit) oder ein positiver Abschluss erforderlich.
  • Das monatliche Bruttoeinkommen der antragstellenden Person darf die in der Richtlinie festgelegte Höchstgrenze nicht übersteigen.
  • Als Mindestniveau der Sprache Deutsch wird B1 vorausgesetzt.

Qualifizierungsförderung

Die Höhe der Förderung ist einkommensabhängig. Maßgeblich ist das monatliche Bruttoeinkommen der Antragstellerin/des Antragstellers:

  • bis 1.500,00 EUR: 80 % der Kurskosten bis maximal 2.500,00 EUR
  • bis 2.500,00 EUR: 60 % der Kurskosten bis maximal 2.500,00 EUR
  • bis 3.000,00 EUR: 40 % der Kurskosten bis maximal 2.500,00 EUR
  • bis 4.000,00 EUR: 20 % der Kurskosten bis maximal 2.500,00 EUR

Während eines Zeitraumes von drei Jahren ab Erstantragstellung können insgesamt höchstens 2.500,00 EUR Förderung in Anspruch genommen werden.

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Arbeitsmarkt
NÖ Wirtschafts- und Tourismusfonds
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
Tel.: 02742/9005-9555
Fax: 02742/9005-13777
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: http://www.noe.gv.at

Die Antragstellung mittels Online-Antrag kann frühestens 13 Wochen und muss bis spätestens zwei Wochen nach Kursbeginn erfolgen.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt in zwei Teilbeträgen. Die Auszahlung des 1. Teilbetrages (30 % der Förderung) erfolgt nach Einlangen der Anmeldungs- und Zahlungsbestätigung. Die Auszahlung des 2. Teilbetrages (70 % der Förderung) erfolgt nach Einlangen der Teilnahmebestätigung bzw. der Bestätigung über einen positiven Abschluss.

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