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AK Tirol – Lehrlingsbeihilfe
Tirol
  • aufrechtes Lehr- oder Ausbildungsverhältnis nach dem BAG bzw. gleichartige ausländische duale Ausbildungsverhältnisse im EWR-Raum oder in der Schweiz.
  • Lehrgangsteillnahme in Lehrgängen laut § 8b BAG, § 8c BAG, § 30 BAG und § 30b BAG
  • aufrechtes Lehr- oder Ausbildungsverhältnis nach dem land- und forstwirtschaftlichen BAG
  • Ausbildungsverhältnissen als OrdinationsgehilfInnen gemäß dem Kollektivvertrag der Zahnärzte sowie 13-monatige Ausbildung zur/zum zahnärztlichen AssistentIin an der Zahnklinik Innsbruck
  • Vergleichbare Ausbildungsverhältnisse nach Beurteilung der Jugendabteilung der AK Tirol
  • Lehrlinge mit aufrechtem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis nach dem BAG bzw. gleichartige ausländische duale Ausbildungsverhältnisse im EWR-Raum oder in der Schweiz.
  • LehrgangsteilnehmerInnen nach den Lehrgängen laut § 8b BAG, § 8c BAG, § 30 BAG und § 30b BAG
  • Lehrlinge mit aufrechtem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis nach dem land- und forstwirtschaftlichen BAG
  • Personen in Ausbildungsverhältnissen als OrdinationsgehilfInnen gemäß dem Kollektivvertrag der Zahnärzte sowie Personen, welche die 13-monatige Ausbildung zur/zum zahnärztlichen AssistentIin an der Zahnklinik Innsbruck absolvieren.
  • Vergleichbare Ausbildungsverhältnisse nach Beurteilung der Jugendabteilung der AK Tirol

Anspruchsberechtigte:
a) Kinder, wenn mindestens ein Elternteil/gesetzlicher Vertreter zum Zeitpunkt der Antragstellung in Tirol AK-zugehörig ist und entweder Arbeiterkammerumlage in Tirol entrichtet oder in den letzten vier Jahren mindestens zwei Jahre in Tirol arbeiterkammerumlagepflichtig war
b) Kinder von ehemaligen AK-zugehörigen PensionistInnen
c) Lehrlinge, die vor Ausbildungsbeginn in den letzten vier Jahren mindestens zwei Jahre in Tirol arbeiterkammerumlagepflichtig waren

Kinder von (ehemaligen) AK-Mitgliedern a)+b)

  • zumindest ein Elternteil/gesetzlicher Vertreter muss arbeiterkammerumlagepflichtig beschäftigt sein.
    Bei Anspruchsberechtigten nach a) und b) darf das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen der Eltern/gesetzlichen Vertreter die Einkommensgrenze, unter Einbeziehung von 20 % der Lehrlingsentschädigung, 2.575,00 EUR bei einem Kind nicht übersteigen.
  • Der Steigerungsbetrag für jedes weitere Kind für das Familienbeihilfe bezogen wird, beträgt 314,00 EUR
  • Der Steigerungsbetrag für die auswärtige Unterbringung des Anspruchsberechtigten während des gesamten Ausbildungsjahres beträgt 465,00 EUR.
  • Sofern der zweite Elternteil/Lebensgefährte im gemeinsamen Haushalt lebt und berufstätig ist, wird ein einmaliger Steigerungsbetrag von 450,00 EUR wirksam.

Lehrlinge, die vor Ausbildungsbeginn in den letzten vier Jahren mindestens zwei Jahre arbeiterkammerumlagepflicht waren c)

  • Es wird nur das Einkommen der Antragstellerin/des Antragstellers berücksichtigt. Das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen darf die Einkommensgrenze von 1.860,00 EUR nicht übersteigen. Der Steigerungsbetrag für die auswärtige Unterbringung des Anspruchsberechtigten während des gesamten Ausbildungsjahres beträgt 465,00 EUR.
  • Die Beihilfe liegt einkommensgestaffelt zwischen 385,00 EUR und 880,00 EUR pro Ausbildungsjahr.
  • Sofern eine positive Beihilfenbearbeitung erfolgt und eine ganzjährige kostenpflichtige auswärtige Unterbringung des Antragstellers gegeben ist, wird zusätzlich eine einmalige Beihilfe in der Höhe von 100,00 EUR pro förderbarem Ausbildungsjahr gewährt.

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol
Bildungspolitische Abteilung
Maximilianstraße 7
6010 Innsbruck
Tel.: 0800/22 55 22-1515
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: http://www.ak-tirol.com

Einreichtfrist ist der 31.08. des laufenden Ausbildungsjahres (beginnend mit 01.09. des Vorjahres).

Pro Ausbildungsjahr kann nur ein Antrag auf Beihilfe gestellt werden.

Eine Antragstellung für ein zurückliegendes Ausbildungsjahr ist nicht möglich.

ArbeitnehmerInnen/Arbeitsuchende/Arbeitslose, Lehrlinge/SchülerInnen/Studierende