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Fahrtkostenbeihilfe für für InternatsschülerInnen Tirol
Tirol

Fahrtkosten für die Heimfahrt von SchülerInnen, die während eines Schuljahres in einer Zweitunterkunft (Internat, Privatquartier) wohnen müssen und nachweisen können, dass Ihnen nach Abzug aller Bundesbeihilfen noch ein Selbstbehalt von mindestens 100,00 EUR verbleibt.

  • SchülerInnen ab der 9. Schulstufe, die eine mittlere oder höhere Schule besuchen, die sich weder in Tirol noch in einem direkt angrenzenden Bundesland befindet.
  • SchülerInnen ab der 9. Schulstufe, die eine Schule im Bundesland Salzburg besuchen und in erster Linie aus Zeitgründen über das Deutsche Eck fahren. Da das kostengünstige SchulPlus-Ticket auf dieser Strecke keine Gültigkeit besitzt, haben die betroffenen Schüler erhöhte finanzielle Aufwendungen zu tragen. Diese Regelung tritt außer Kraft, sobald es möglich ist, mit dem kostengünstigen SchulPlus-Ticket über das Deutsche Eck zu fahren.
  • SchülerInnen der 5. bis einschließlich 8. Schulstufe, denen es nicht zugemutet werden kann, dass sie alleine mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zum Internat fahren, sofern sie in Tirol oder in einem anderen Bundesland eine Neue Mittelschule oder die Unterstufe einer AHS besuchen und dies aus zwingenden Gründen (z. B. Berufstätigkeit von AlleinerzieherInnen, zwingend vorgeschriebener Internatsbesuch, Schule mit dem Schwerpunkt Sport etc.) notwendig ist.

Hinweis: Keine Fahrtkostenzuschüsse gibt es für SchülerInnen aus Tirol, die in Tirol oder einem benachbarten Bundesland während des Schulbesuches in einer Zweitunterkunft wohnen müssen und in beiden Ländern mit dem jeweiligen kostengünstigsten Schülerticket die öffentlichen Verkehrsmittel (z. B. Klimaticket Österreich) benutzen können.

Die/der SchülerIn

  • muss vor Beginn des Schuljahres mit zumindest einem Elternteil oder einer obsorgeberechtigten Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Tirol haben
  • muss als ordentlicher Hörer eine schulische Ausbildung absolvieren
  • darf bei Antragstellung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

60 % jener Fahrtkosten, die von den Bundesstellen nicht ersetzt werden, sofern die Höhe dieser Fahrtkosten mindestens 100,00 EUR und höchstens 800,00 EUR beträgt.

Die geringste Beihilfe beträgt somit 60,00 EUR und die höchstmögliche Beihilfe 480,00 EUR.

SchülerInnen, die im Laufe eines Schuljahres die Zweitunterkunft aufgeben, können einen Fahrtkostenzuschuss nur bis zu diesem Zeitpunkt (also aliquot) erhalten.

Förderanträge sind bis spätestens 31.10. des Kalenderjahres, für das eine Förderung beantragt wird, einzureichen.

Lehrlinge/SchülerInnen/Studierende