Achtung!
Mit der Steuerreform 2015/2016 wurden der Bildungsfreibetrag und die Bildungsprämie ersatzlos gestrichen.
Sie können nur mehr für Wirtschaftsjahre geltend gemacht werden, die vor dem 01.01.2016 begonnen haben.
Vom Arbeitgeber finanzierte Weiterbildung für MitarbeiterInnen im betrieblichen Interesse bei außerbetrieblichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen (z. B. Wifi, bfi, professionelle Seminarveranstalter)
Gefördert werden Kurs- und Lehrgangsgebühren, Vortragendenhonorare, Miete für externe Schulungsräume, Kosten für Skripten und Lehrbehelfe (nicht aber Kosten für Verpflegung und Unterbringung).
Der Bildungsfreibetrag ist eine fiktive Betriebsausgabe, die vom Arbeitgeber im Rahmen seiner Gewinnermittlung geltend gemacht werden kann.
Unternehmen, welche Weiterbildungen ihrer MitarbeiterInnen finanzieren
a) Externer (außerbetrieblicher) Bildungsfreibeitrag:
b) Interner (innerbetrieblicher) Bildungsfreibetrag:
Bundesministerium für Finanzen
Johannesgasse 5
1010 Wien
Tel.: 01/51433-0
Internet: www.bmf.gv.at
Bilanzstichtag (z. B. 31.12. des Jahres)
Der externe und der interne Bildungsfreibetrag senken die Bemessungsgrundlage für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und sind im Rahmen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung des Arbeitgebers zu erfassen.