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Bildungsfreibetrag/Bildungsprämie für Unternehmen (mit 01.01.2016 ausgelaufen)
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Achtung!

Mit der Steuerreform 2015/2016 wurden der Bildungsfreibetrag und die Bildungsprämie ersatzlos gestrichen.
Sie können nur mehr für Wirtschaftsjahre geltend gemacht werden, die vor dem 01.01.2016 begonnen haben.

Vom Arbeitgeber finanzierte Weiterbildung für MitarbeiterInnen im betrieblichen Interesse bei außerbetrieblichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen (z. B. Wifi, bfi, professionelle Seminarveranstalter)

Gefördert werden Kurs- und Lehrgangsgebühren, Vortragendenhonorare, Miete für externe Schulungsräume, Kosten für Skripten und Lehrbehelfe (nicht aber Kosten für Verpflegung und Unterbringung).

Der Bildungsfreibetrag ist eine fiktive Betriebsausgabe, die vom Arbeitgeber im Rahmen seiner Gewinnermittlung geltend gemacht werden kann.

Unternehmen, welche Weiterbildungen ihrer MitarbeiterInnen finanzieren

  • Vorlage einer Rechnung bzw. eines ordnungsgemäßen Beleges, laut dem der Arbeitgeber Weiterbildungsmaßnahmen für MitarbeiterInnen bei einer externen Bildungseinrichtung bezahlt hat
  • oder Vorlage eines ordnungsgemäßen Beleges für die Weiterbildung durch eine innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtung (z. B. Schulungszentrum)
    Hinweis: hier gibt es Obergrenzen zu beachten!

a) Externer (außerbetrieblicher) Bildungsfreibeitrag:

  • Der externe Bildungsfreibetrag kann seit 2002 in Höhe von höchstens 20 % der angefallenen Aufwendungen im Rahmen der Gewinnermittlung geltend gemacht werden. Damit werden die Aus- oder Weiterbildungsaufwendungen im Ergebnis mit insgesamt 120 % Betriebsausgabe abgesetzt.
  • Alternativ zum Bildungsfreibetrag können die Aufwendungen, für einen externen Bildungsfreibetrag begründen, auch im Rahmen eine Bildungsprämie in Höhe von 6 % berücksichtigt werden.

b) Interner (innerbetrieblicher) Bildungsfreibetrag:

  • Neben dem Bildungsfreibetrag für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen durch externe Firmen und Bildungseinrichtungen kann auch für Aufwendungen für innerbetriebliche Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmerinnen getätigt werden, ein interner Bildungsfreibetrag von 20 % der Aufwendungen geltend gemacht werden. Dabei gilt eine pauschale Höchstgrenze von 2.000,00 EUR pro Kalendertag der Aus- und Weiterbildungsmaßnahme, unabhängig von der Zahl der Teilnehmerinnen (maximaler Bildungsfreibetrag = 400,00 EUR pro Kalendertag).
    Bei einer Veranstaltungsdauer von maximal vier Stunden reduziert sich der Höchstbetrag auf 1.000,00 EUR (maximaler Bildungsfreibetrag = 200,00 EUR pro Kalendertag).
  • Hinweis: Für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen gibt es keine Bildungsprämie.

Bundesministerium für Finanzen
Johannesgasse 5
1010 Wien
Tel.: 01/51433-0
Internet: www.bmf.gv.at

Bilanzstichtag (z. B. 31.12. des Jahres)
Der externe und der interne Bildungsfreibetrag senken die Bemessungsgrundlage für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und sind im Rahmen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung des Arbeitgebers zu erfassen.

ArbeitgeberInnen/Unternehmen/Institutionen, Lehrbetriebe