Drucken
Studienbeihilfe – SelbsterhalterInnenstipendium
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Beihilfe zum Studium von Studierenden, die sich vor dem erstmaligen Bezug einer Studienbeihilfe durch wenigstens vier Jahre mit einem Einkommen von mindestens 11.000,00 EUR jährlich „selbst erhalten“ haben.

Es handelt sich hierbei um eine Sonderform der Studienbeihilfe.

In diesem Fall wird das elterliche Einkommen nicht berücksichtigt.

Eine Sonderregel besteht hinsichtlich der Altersgrenze. Die allgemeine Altersgrenze von 33 Jahren (zu Studienbeginn - Stichtag: jeweiliger Semesterbeginn) erhöht sich, wenn sich die/der StudentIn länger als vier Jahre selbst erhalten hat. Die Altersgrenze erhöht sich für jedes volle Selbsterhalter-Jahr zusätzlich um ein weiteres Jahr, jedoch maximal um insgesamt fünf Jahre.

Studierende, die sich vor dem erstmaligen Bezug einer Studienbeihilfe durch wenigstens vier Jahre mit einem Einkommen von mindestens 11.000,00 EUR jährlich „selbst erhalten“ haben.

  • Bezug von Einkünften mindestens vier Jahre (48 Monate) vor dem ersten Beihilfenbezug
  • diese Einkünfte haben jährlich zumindest 11.000,00 EUR betragen. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes gelten jedenfalls als Zeiten des Selbsterhaltes.
  • Die Zuverdienstgrenze beträgt grundsätzlich 15.000,00 EUR jährlich. Diese kann sich auch erhöhen, wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird (um mindestens 3.000,00 EUR je Kind, siehe Studieren mit Kind).
  • Eine Sonderregel besteht hinsichtlich der Altersgrenze. Die allgemeine Altersgrenze von 33 Jahren (zu Studienbeginn) erhöht sich, wenn die/der StudentIn sich länger als vier Jahre selbst erhalten haben. Die Altersgrenze erhöht sich für jedes volle Selbsterhalter-Jahr zusätzlich um ein weiteres Jahr, jedoch maximal um insgesamt fünf Jahre.
  • Beim SelbsterhalterInnen- Stipendium gelten die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug von Studienbeihilfe. Das elterliche Einkommen wird für die Berechnung des SelbsterhalterInnenstipendiums nicht berücksichtigt.
  • Studienerfolgsnachweise sind vorzulegen, da ansonsten das erhaltene Selbsterhalterstipendium zurückzuzahlen ist (siehe Rückzahlung und Studienerfolg).

Studienbeihilfe

Beihilfenhöhe und Berechnungsbeispiele für Studienbeihilfe nach Selbsterhalt:

Die höchstmögliche Studienbeihilfe beträgt für Studierende, die sich vor der Zuerkennung einer Studienbeihilfe wenigstens vier Jahre durch eigene Einkünfte zur Gänze selbst erhalten haben, monatlich höchstens 943,00 ab Vollendung des 27. Lebensjahres monatlich höchstens 977,00 EUR.

Erhöhungen:

  • Eine Erhöhung um 136,74 EUR (inkl. 6 %-igen Zuschlag) gibt es für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind.
  • Eine Erhöhung um 169,60 EUR bzw. 445,20 EUR (jeweils inkl. 6 %-igen Zuschlag) gibt es für behinderte Studierende. Der Erhöhungsbetrag richtet sich nach der Art und dem Grad der Behinderung.

Die jeweilig jährlich zustehende Studienbeihilfe nach Selbsterhalt verringert sich:

  • um die zumutbare Unterhaltsleistung der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners der/des Studierenden.
  • um die Unterhaltsleistungen der geschiedenen Ehegattin/des geschiedenen Ehegatten der/des Studierenden oder der/des früheren eingetragenen Partnerin/Partners der/des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,
    um Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht
  • um den 15.000,00 EUR übersteigenden Betrag des Jahreseinkommens der/des Studierenden (zumutbare Eigenleistung der/des Studierenden). (Zuverdienstgrenze)

Die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt ist zu berechnen, indem die Summe aus dem jeweils zustehenden Jahresbetrag und den jeweils zustehenden Jahresbeträgen der Erhöhungen gebildet wird und die Verminderungen abgezogen werden. Der so errechnete Jahresbetrag wird durch zwölf geteilt und auf ganze Euro gerundet.

Die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt wird monatlich ausbezahlt. Die niedrigste monatliche Studienbeihilfe liegt bei 5,00 EUR.

Das Einkommen der Eltern führt beim SelbsterhalterInnen-Stipendium zu keiner Kürzung.

Studienbeihilfenbehörde bzw. Stipendienstelle der jeweiligen Bundesländer:

Internet: https://www.stipendium.at

Kontaktformular: https://www.stipendium.at/kontakt/

Stipendienstelle Wien:
für Studierende an Bildungseinrichtungen in Wien, Niederösterreich und Burgenland / Studierende an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien (SFU), Standort Linz
Gudrunstraße 179a/Ecke Karmarschgasse
1100 Wien
Tel.: 01/60 173-0
Fax: 01/60 173-240
Kontaktformular

Stipendienstelle Graz:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in der Steiermark sowie für die Expositur der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz in Oberschützen
Metahofgasse 30
8020 Graz
Tel.: 0316/81 33 88-0
Fax: 0316/81 33 88-620
Kontaktformular

Stipendienstelle Innsbruck:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in Tirol und Vorarlberg
Andreas-Hofer-Strasse 46
6020 Innsbruck
Tel.: 0512/57 33 70-0
Fax: 0512/57 33 70-516
Kontaktformular

Stipendienstelle Klagenfurt:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in Kärnten
Nautilusweg 11
9020 Klagenfurt
Tel.: 0463/51 46 97
Fax: 0463/51 46 97-719
Kontakformular

Stipendienstelle Linz:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen des Bundeslandes Oberösterreich sowie für das Studium Humanmedizin, das in Kooperation mit der Medizinischen Universität Graz durchgeführt wird
Ferihumerstraße 15
4020 Linz
Tel.: 0732/66 40 31
Fax: 0732/66 40 31-310
Kontakformular

Stipendienstelle Salzburg:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen im Bundesland Salzburg und an der Abteilung Musikerziehung des Mozarteums in Innsbruck sowie an der Pirvatuniversität Schloss Seeburg, Standort Campus Wien (Seestadt Aspern);
Die Uni Mozarteum ist Mitglied in zwei Clustern:
Cluster Mitte = Antragstellung in der Stipendienstelle Salzburg
Cluster West = Antragstellung in der Stipendienstelle Innsbruck
Franz-Josef-Straße 22
5020 Salzburg
Tel.: 0662/84 24 39
Fax: 0662/84 15 39-430
Kontaktformular

Für Anträge auf das SelbsterhalterInnen-Stipendium gibt es folgende Fristen:
Wintersemester: 20.09.-15.12.
Sommersemester: 20.02.-15.05.

ArbeitnehmerInnen/Arbeitsuchende/Arbeitslose, Lehrlinge/SchülerInnen/Studierende