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AK Bgld – Lehrbeihilfe
Burgenland
Absolvierung einer Lehre in Österreich
- Lehrlinge, wo zumindest ein Elternteil kammerzugehörige/r DienstnehmerIn ist
- Lehrlinge ab 18 Jahren mit eigenem Wohnsitz (nicht am elterlichen Wohnsitz)
- Personen, die eine verlängerte Lehre gem. § 8b Abs. 1 BAG oder eine Ausbildung in Teilqualifizierung gem. § 8b Abs. 2 BAG absolvieren, werden in dieser Richtlinie Lehrlingen gemäß I.a. Abs. 1 gleichgestellt.
- ein Elternteil muss Mitglied der Arbeiterkammer Burgenland sein bzw. Lehrling ab 18 Jahren mit eigenem Wohnsitz
- bestimmte Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden, z. B.
- Familie mit einem Kind: Familieneinkommen von 2.866,00 EUR brutto pro Monat
- Familie mit zwei Kindern: Familieneinkommen von 3.267,24 EUR brutto pro Monat
- 14 %ige Erhöhungsbeträge für jedes weitere Kind
- Bei der Berechnung des Familieneinkommens wird bei Lehrlingen eine Lehrlingsentschädigung oder Ausbildungsbeihilfe nicht berücksichtigt, außer die/der AntragstellerIn ist die/der förderbezogene Lehrling ab 18 Jahren mit eigenem Wohnsitz.
- Es darf kein Anspruch auf eine gleichartige Förderung von dritter Seite (Landesregierung, AMS und dergleichen) bestehen.
- monatlich 70,00 EUR
- Die Auszahlung erfolgt in Halbjahresraten zu je 420,00 EUR.
Kammer für Arbeiter und Angestellte Burgenland
Wiener Straße 7
7000 Eisenstadt
Tel.: 02682/740-0
Fax: 02682/740-3107
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: http://www.akbgld.at
Kontakt:
Sylvia Knopf
Tel.: 02682/740-3113
Antragstellung durch Eltern/Elternteil bzw. Lehrling älter als 18 Jahr mit eigenem Wohnsitz frühestens zwei Monate ab Beginn des Lehrverhältnisses.
Die Antragstellung muss für jedes Lehrjahr neuerlich erfolgen.
Die AK-Lehrbeihilfe wird nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt.
Lehrlinge/SchülerInnen/Studierende