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AK Bgld – Lehrbeihilfe
Burgenland

Absolvierung einer Lehre in Österreich

  • Lehrlinge, wo zumindest ein Elternteil kammerzugehörige/r DienstnehmerIn ist
  • Lehrlinge ab 18 Jahren mit eigenem Wohnsitz (nicht am elterlichen Wohnsitz)
  • Personen, die eine verlängerte Lehre gem. § 8b Abs. 1 BAG oder eine Ausbildung in Teilqualifizierung gem. § 8b Abs. 2 BAG absolvieren, werden in dieser Richtlinie Lehrlingen gemäß I.a. Abs. 1 gleichgestellt.
  • ein Elternteil muss Mitglied der Arbeiterkammer Burgenland sein bzw. Lehrling ab 18 Jahren mit eigenem Wohnsitz
  • bestimmte Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden, z. B.
    • Familie mit einem Kind: Familieneinkommen von 2.866,00 EUR brutto pro Monat
    • Familie mit zwei Kindern: Familieneinkommen von 3.267,24 EUR brutto pro Monat
  • 14 %ige Erhöhungsbeträge für jedes weitere Kind
  • Bei der Berechnung des Familieneinkommens wird bei Lehrlingen eine Lehrlingsentschädigung oder Ausbildungsbeihilfe nicht berücksichtigt, außer die/der AntragstellerIn ist die/der förderbezogene Lehrling ab 18 Jahren mit eigenem Wohnsitz.
  • Es darf kein Anspruch auf eine gleichartige Förderung von dritter Seite (Landesregierung, AMS und dergleichen) bestehen.
  • monatlich 70,00 EUR
  • Die Auszahlung erfolgt in Halbjahresraten zu je 420,00 EUR.

Kammer für Arbeiter und Angestellte Burgenland
Wiener Straße 7
7000 Eisenstadt
Tel.: 02682/740-0
Fax: 02682/740-3107
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: http://www.akbgld.at
Kontakt:
Sylvia Knopf
Tel.: 02682/740-3113

Antragstellung durch Eltern/Elternteil bzw. Lehrling älter als 18 Jahr mit eigenem Wohnsitz frühestens zwei Monate ab Beginn des Lehrverhältnisses.

Die Antragstellung muss für jedes Lehrjahr neuerlich erfolgen.
Die AK-Lehrbeihilfe wird nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt.

Lehrlinge/SchülerInnen/Studierende