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Lehrlingsförderungszuschuss Bgld
Burgenland

Absolvierung einer Lehre durch Zuschuss zu den Lebenskosten

  • Lehrlinge bzw. TeilnehmeriInnen an Ausbildungsmaßnahmen gemäß dem Nationalen Aktionsplan für Beschäftigung, sowie Teilnehmerinnen in Ausbildungsverhältnissen zur Vorbereitung auf eine Lehre
  • AbsolventInnen von berufsbildenden mittleren Schulen (BMS) und allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS), die einen Lehrberuf erlernen
  • Personen, welche die Schulausbildung in höheren Schulstufen oben genannter Schulen oder berufsbildender höherer Schulen abbrechen oder eine Lehrausbildung absolvieren, sofern sie aus besonders einkommensschwachen Familien kommen
  • Personen, welche eine verkürzte Lehrausbildung mit Lehrabschlussprüfung absolvieren
  • Hauptwohnsitz des Lehrlings im Burgenland
  • durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen der AntragstellerInnen in Höhe max. 3.697,00 EUR (bei AlleinerzieherInnen bzw. AlleinverdienerInnen + 10 % für jede Person, für die die/der AntragstellerIn zu sorgen hat)
  • Bei Ehen oder Lebensgemeinschaften, in denen beide Partner Einkommen im Sinne des § 2 EStG erzielen, beträgt die Einkommensgrenze 160 % des oben genannten Betrages. (=5.914,00 EUR)

Lehrlingszuschuss

  • für Einkommen bis 46 % der Einkommensgrenze: 227,00 EUR monatlich
  • für Einkommen ab 46 % bis 100 % der Einkommensgrenze: bis zu 227,00 EUR monatlich, mindestens jedoch 44,00 EUR (Sockelbetrag).

Es handelt sich um einen Zuschuss, welcher vierteljährlich im Nachhinein nach Vorlage der erforderlichen Nachweise ausbezahlt wird.

Es können maximal vier Lehrjahre je Lehrausbildung gefördert werden. Ausgenommen davon ist eine "Lehre mit Matura".

Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 9 - EU, Gesellschaft und Förderwesen
Hauptreferat Sozial- und Klimafonds
Europaplatz 1
7000 Eisenstadt
Tel.: 057/600-0
Fax: 057/600-2533
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: http://www.burgenland.at
Kontakt:
Sabine Kremser
Tel.: 057/600-2611

Der Antrag im ersten Lehrjahr kann während des aktuellen Lehrjahres gestellt werden, längstens jedoch bis zum Abschluss oder Abbruch des Lehrjahres. 
Bei späterer Einbringung können die Zuschüsse ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.
Für jedes Lehrjahr muss ein neuer Antrag eingereicht werden.

ArbeitnehmerInnen/Arbeitsuchende/Arbeitslose, Lehrlinge/SchülerInnen/Studierende