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Förderung Besuch Bauhandwerkerschule
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien, österreichweit

Ausbildung von (saisonbeschäftigten) ArbeitnehmerInnen zur/zum BauhandwerkerIn in dreijährigen Bauhandwerkerschulen

Der Förderzeitraum erstreckt sich über die Dauer des jeweiligen Schulbesuchs pro Schuljahr. Mit jedem neuen Schuljahr beginnt eine neue Förderperiode.

Die Abgeltung erfolgt für einen Zeitraum von 14 Wochen pro Schuljahr.

Hinweis: Manche Förderungen gibt es nur in bestimmten Bundesländern. Voraussetzungen und Höhe einer Förderung sind nicht in allen Regionen gleich. Entscheidend dabei sind immer die arbeitsmarktpolitischen Ziele eines Landes oder einer Region.

Alle Unternehmen, deren InhaberIn Mitglied bei

  • der Bundesinnung der Baugewerbe
  • der Bundesinnung der Zimmermeister
  • der Bundesinnung der Steinmetzmeister oder
  • beim Fachverband der Bauindustrie ist.

 

  • schriftliche Einzelvereinbarung zwischen ArbeitgeberIn und der/dem zu fördernden ArbeitnehmerIn zum Besuch der Bauhandwerkerschule sowie den damit verbundenen Voraussetzungen.
  • Die Kollektivvertragspartner müssen einen (Zusatz-)Kollektivvertrag abgeschlossen haben, der ein vermindertes Entgelt für die Dauer der Teilnahme an den Ausbildungsmaßnahmen vorsieht.
  • MitarbeiterInnen müssen während der gesamten Schulungsdauer in einem vollversicherten Arbeitsverhältnis stehen
  • Es dürfen nicht mehr als 25 % der Ausbildung versäumt werden und die jeweilige Klasse muss positiv abgeschlossen werden.
  • Lohn-/Gehaltskostenersatz im Ausmaß von 66,67 % des maximal anerkennbaren Bruttolohnes zuzüglich einer pauschalen Abgeltung der Lohnnebenkosten im Ausmaß von 55 % für insgesamt 14 Wochen pro Schuljahr (insgesamt drei Schuljahre)
  • Durch die Gewährung einer Förderung für ein Ausbildungsjahr kann kein Anspruch auf Förderung in den folgenden Jahren abgeleitet werden.

Arbeitsmarktservice Österreich (AMS)
Internet: http://www.ams.at

Regionale Geschäftsstellen des AMS sind aufgelistet unter:
Internet: http://www.ams.at/service-unternehmen/personalsuche/geschaeftsstellen/adressen

Die Zuständigkeit der AMS-Geschäftsstelle richtet sich nach dem Sitz der personaldisponierenden Stelle des Betriebes, in dem die/der zu fördernde ArbeitnehmerIn beschäftigt ist.

Antragstellung durch die/den ArbeitgeberIn vor Schulungsbeginn.

Mit jedem neuen Schuljahr beginnt eine neue Förderperiode, sodass für jedes Schuljahr ein neues Förderansuchen eingebracht werden muss.

ArbeitgeberInnen/Unternehmen/Institutionen, ArbeitnehmerInnen/Arbeitsuchende/Arbeitslose